Wenn von uns nichts anderes schriftlich auf der Offerte festgehalten, sind Offerten während 90 Tagen nach Offertdatum gültig.
Jede Offerte versteht sich freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten berechtigen uns zur Anpassung unserer Preise.
Bestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei mündlichen Bestellungen haften wir, im Gegensatz des Auftragsgebers, nicht und in keiner Weise auf mögliche Irrtümer oder Verständigungsfehler.
Änderungen und Ergänzungen der Bestellung, Auftrages und oder Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Art:
Es können nur schriftliche Reservationen berücksichtigt werden. Vom Auftraggeber und oder Kunde reservierte Ausmass- und oder Montagetermine sind nur von Seite des Auftraggeber und oder Kunde verbindlich. Wir sind wegen der Gefahren und Eigenarten der Glasverarbeitung davon befreit.
Leerfahrten:
Bei Leerfahrten haben wir Anspruch auf zusätzlicher Vergütung der geleisteten Arbeitszeiten, Dienste, Fahrten und oder sonstigen Auslagen.
Terminverschiebungen:
Verschiebungen müssen schriftlich 2 Arbeitstage vor dem Ausmass- und oder Montagetermin bei uns eingetroffen sein. Bei nicht Einhalten dieser Frist, behalten wir uns das Recht vor, die nicht mit anderen Aufträgen nutzbare Zeit dem Auftraggeber und oder Kunde zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Evtl. Auftragsbestätigungen ohne Unterschriftaufforderung:
Von uns evtl. gesandte Auftragsbestätigungen ohne Unterschriftaufforderung sind durch Auftraggeber und oder Kunde sofort zu prüfen, evtl. Unstimmigkeiten sind unverzüglich zu melden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden, und berechtigen uns auf Rechnungsstellung der bereits geleisteten Arbeit und oder Aufwandes.
Evtl. Auftragsbestätigungen mit Unterschriftaufforderung:
Von uns evtl. gesandte Auftragsbestätigungen mit Unterschriftaufforderung sind durch Auftraggeber und oder Kunde zu prüfen und mit Datum und Unterschrift zu unterzeichnen. Die Auftragsbearbeitung erfolgt und die vereinbarte Lieferfrist beginnt unmittelbar nach dem Eingang bei uns, der vom Auftraggeber und oder Kunde gegengezeichneten Auftragsbestätigung.
Lieferung per Camion:
Franko Hauptlager des Kunden. Für Lieferungen unter Fr. 300.00 und oder ausserhalb des Kantons Zug kann von uns eine Zustellgebühr in Rechnung gestellt werden.
Lieferung und Glasmontage:
Franko Baustelle
Erforderliche Zufahrten, Gerüste, Kran- und Liftbenützung, Stromanschluss, sowie ein geeigneter, trockener Lagerplatz fürs Glas pro Stockwerk des zu verglasenden Bauwerkes sind bauseits für uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für das Aufziehen und Verteilen des Glases müssen pro Stockwerk ein Podest mit Rampe durch die Fensteröffnung bauseits für uns kostenlos erstellt werden.
Alle Arten von Beschädigungen und bauseits verlangte Umlagerungen während der Zeit der Lagerung des Glases auf der Baustelle gehen zu lasten des Bestellers, Auftraggeber und oder Kunde.
Nutzen und Gefahr, insbesondere das Risiko des Glasbruches gehen beim Abholen durch den Kunden beim Aufladen, bei Lieferung durch uns nach erfolgtem Abladen, bei Lieferungen und Glasmontage durch uns mit dem Abschluss der Montagarbeiten auf den Besteller über.
(Empfehlung: Abschluss einer Glasbruchversicherung durch den Besteller mit Gültigkeit ab Übergang von Nutzen und Gefahr).
Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen in Arbeitstagen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenarten der Glasverarbeitung unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.
Wenn schriftlich nichts anderes von uns vereinbart, innert 30 Tagen netto. Nach Ablauf der 30tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit Mahnspesen und den banküblichen Zins belastet.
Kleinaufträge bis Fr. 60.00 werden bar abgerechnet.
Wir sichern zu, dass bei bestimmungsgemässer Verwendung des gelieferten Isolierglases an den Scheiben-Innenseiten des Luftzwischenraumes keine Sichtminderung durch Kondensat oder Verstaubung eintritt. Diese Gewährspflicht gilt, sofern die geltenden "Glas-Normen", herausgegeben vom Schweizerischen Institut für Glas am Bau (SIGaB), Zürich, eingehalten worden sind.
Eine weitergehende Gewähr für das gelieferte Glas besteht nicht.
Bei Isoliergläsern gelten die Garantien des Lieferwerkes.
Für die in 3.1. zugesicherten Eigenschaften bieten wir während fünf Jahren ab Fakturdatum Gewähr. Die Aufzählung ist abschliessend.
Der Auftraggeber und oder Kunde ist verpflichtet, die Ware, resp. unsere Glas-Montagearbeiten, sofort nach Ablieferung, resp. nach Abschluss der Glasmontage, zu prüfen und abzunehmen. Rügen sind spätestens sofort nach der Lieferung und oder Montage telefonisch, und innert 10 Tagen schriftlich anzubringen.
Alle Arten von späteren Reklamationen und oder Rügen können nicht anerkannt werden. (Empfehlung: Abschluss einer Bauwesenversicherung oder Glasbruchversicherung.)
Im Falle begründeter, rechtzeitig erhobener Reklamation und schriftlicher Rüge gemäss 3.3., liefern wir kostenlos Ersatz für die mangelhaften Elemente der Verglasung. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Nicht durch uns gelieferten und oder montierten, geklebten Spiegel, Küchen-, Glasrückwände, Anlagen und oder anderen Produkten sind von jeglicher Garantie und oder Haftung ausgeschlossen.
Nur auf Spiegeln, gewähren wir eine Garantie von 2 Jahren auf den Silberbelag. Nachweisbare Spiegelbelagsschäden beheben wir innert dieser Zeit kostenlos, ohne irgendwelche Vergütung für Transportkosten oder Schadenersatz. Belagschäden von zu nahen Wärmequellen wie z.B. Halogenlampen u.s.w. verursachen sind kein Reklamationsgrund.
Jede Art von nachträglicher Arbeit, Modifikation, Anbringung von Profilen, Beschlägen und oder zusätzlichen Versiegelungen u.s.w. die nicht durch uns erfolgen und oder erfolgte, befreit uns sofort und rückwirkend auf den Tag vor Schadensdatum von jeder Garantie- und oder Haftungspflicht.
Bei jeder Arbeit an bestehenden Gläser oder Produkte liegt das Bruchrisiko beim Auftraggeber und oder Kunde.
Unter anormale Beanspruchung fallen Verglasungen in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit, Schrägverglasungen, Verglasungen, die hohen thermischen statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind. Anormale Beanspruchungen sind bei der Offertanfrage detailliert aufzuführen, da diese besondere Massnahmen zur Erhaltung der Lebensdauer des z.B. Isolierglases verlangen.
Diese wurden nach den gültigen Normen ermittelt, die die Randbedingungen für die Messungen festlegen. In der Praxis weichen jedoch die Umgebungsbedingungen von den normierten Randbedingungen ab, so dass die Funktionswerte gewissen Schwankungen unterliegen.
Nebst den marktüblichen und anerkannten Richtlinien, bilden folgende Normen einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Bedingungen. Deren Einhaltung wird vorausgesetzt.
In allen übrigen in dieser Allg. Bedingungen nicht genannten Punkte oder Artikel findet schweizerisches Recht Anwendung.
Als ausschliesslicher Gerichtsstand anerkennen beide Parteien
CH-6300 Zug.
Uns bleibt vorbehalten und frei, den Käufer, Auftraggeber und oder Kunde auch am für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.